Vereinssatzung (Almanca)

Satzung des Fördervereins für Nikfer in der Türkei N.Y.S.D. e.V.

§ 1 Name des Vereins

 

(1)   Der Verein hat den Namen ,,Förderverein für Nikfer in der Türkei N.Y. S.D. e.V.”

(2)   Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenzusatz ,,eingetragener Verein” in der abgekürzten Form ,,e.V.”

(3)   Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Dorfes Nikfer in der Türkei und das Zusammenkommen der Nikferbürger, die sich außerhalb von der Türkei befinden.

§ 3 Vereinstätigkeit

 

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhaltung von Veranstaltungen sowie durch Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden.

 

§ 4 Eintragung ins Vereinsregister

 

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2)   Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(3)   Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(4)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(5)   Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(6)   Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

 

(1)  Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2)  Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.

(3)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(4)  ImTodesfall

(5)  Bei einer Heimatrückkehr für immer.

 

 

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2)   Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(4)   Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Vorstandsversammlung mitzuteilen.

(5)   Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6)   Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7)   Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

 

(1)  Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2)  Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3)  In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4)  Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5)  Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

 

(1)  Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2)  Seine Höhe bestimmt der Vorstand.

(3)  Die Höhe des Beitrags beträgt mindestens 10,- € monatlich.

(4)  Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten. Der Beitrag kann monatlich, halbjährlich oder jährlich bezahlt werden.

(5)  Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

1)   Der Vorstand

2)   Die Mitgliederversammlung

3)   Die Frauengemeinschaft

4)   Niederlassungen im In- und Ausland

 

 

 

a)  Auf Beschluss der Migliederversammlung kann im In- und Ausland Niederlassungen errichtet werden.
Zu diesem Zweck reichen mindestens drei durch den Verwaltungsrat beauftragte Personen bei der obersten Behörde des betreffenden Ortes oder Landes einen schriftlichen Antrag ein. In diesem Schreiben sind die Vereinsgründer mit Namen und Anschrift sowie Nationalität, die Adresse der Niederlassung anzugeben und die Vereinssatzung in zweifacher Ausführung sowie Vollmachtsunterlagen anzuhängen.

 

b)  Niederlassungen sind vereinsinterne Organisationen ohne juristische Persönlichkeit (nicht rechtsfähig), die berechtigt und beauftragt werden, Vereinszwecke und Leistungen entsprechend autonom zu handeln, wobei alle durch ihre Handlungen entstehende Forderungen und Schulden in ihrer eigenen Verantwortung liegt.

 

c)  Organe der Niederlassungen sind:

1) Der Vorstand

2) Die Mitgliederversammlung

3) Der Aufsichtsrat

 

d)  Der Verwaltungsrat der Niederlassung stellt die Liste von satzungsmäßig zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigten Mitgliedern zusammen. Die an der Generalversammlung teilzunehmenden Mitglieder werden mindestens fünfzehn Tage vorher durch Anzeige in einer Zeitung und schriftliche Bekanntgabe mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung zur Versammlung geladen. Hierbei ist auch anzugeben, wann die zweite Versammlung zusammentritt, wenn an der ersten Versammlung die erforderliche Anzahl nicht erreicht wird. Der Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Versammlungstermin darf nicht weniger als eine Woche betragen.

 

e)  Die Generalversammlungen der Niederlassungen haben ihre ordentlichen Versammlungen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung der Zentrale abzuschließen.

 

§ 11 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer sowie aus 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

(2)   Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist der Alleinvertretung berechtigt.

(3)   Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(4)   Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5)   Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden.

 

 

 

(6)   Ein Vorstandsmitglied, der dreimal bei einer Vorstandsversammlung nicht anwesend ist, kann von den Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand gekündigt werden. Jedoch bleibt seine Mitgliedschaft im Verein bestehen.

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

 

Jede Person aus dem Vorstand ist Eigenvertreter wobei, die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt ist, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und in allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal. Der Vorstand entscheidet über Ort und Termin der Berufung.

c) bei Ausscheiden von mehr als 50 % des Vorstandes binnen 3 Monaten.

 

(2)  In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1

Buchstabe b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresberechnung

vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

 

§ 14 Form der Berufung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zu berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

 

(1)   Beschlussfähigkeit ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei drittel der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3)   Ist eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene

Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist der Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

 

§ 16 Beschlussfassung

 

(1)   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2)   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3)   Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4)   Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich,  die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder ist schriftlich zu erfolgen.

(5)   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6)   Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder als NEIN-Stimmen.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

(1)  Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)  Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

(1)  Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2)  Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3)  Das Vereinsvermögen fällt an die Vereinsmitglieder.

 

Sindelfingen, den