Satzung des Fördervereins für Nikfer in der Türkei N.Y.S.D. e.V.

§ 1 Name des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein für Nikfer in der Türkei N.Y.S.D. e.V.“

  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Sindelfingen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Dorfes Nikfer in der Türkei sowie das Zusammenführen der aus Nikfer stammenden Personen, die sich außerhalb der Türkei befinden.

 

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere durch

  • die Durchführung von Veranstaltungen

  • sowie die Organisation von gesellschaftlichen Abenden.

  •  

§ 4 Eintragung ins Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 

§ 5 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

  3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  5. Eine Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar.

  6. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

 

§ 6 Austritt der Mitglieder

  1. Mitglieder können aus dem Verein austreten.

  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von vier Wochen zulässig.

  3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären (maßgeblich ist der rechtzeitige Zugang).

  4. Die Mitgliedschaft endet im Todesfall.

  5. Die Mitgliedschaft endet ebenfalls bei einer dauerhaften Rückkehr in die Heimat.

 

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss.

  2. Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich.

  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  4. Der Vorstand hat seinen Antrag mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich mitzuteilen.

  5. Eine schriftliche Stellungnahme des Mitglieds wird in der Sitzung verlesen.

  6. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam.

  7. War das Mitglied nicht anwesend, ist der Beschluss per Einschreiben mitzuteilen.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied kann durch Streichung aus der Mitgliederliste ausscheiden.

  2. Dies erfolgt, wenn das Mitglied mit 6 Monatsbeiträgen im Rückstand ist und trotz eingeschriebener Mahnung nicht binnen 3 Monaten zahlt.

  3. In der Mahnung ist auf die drohende Streichung hinzuweisen.

  4. Eine Mahnung gilt auch als zugestellt, wenn sie als unzustellbar zurückkommt.

  5. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands und wird dem Mitglied nicht gesondert mitgeteilt.

 

§ 9 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

  2. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

  3. Der Beitrag beträgt mindestens 10,00 € monatlich.

  4. Er ist monatlich im Voraus zu zahlen; Zahlung monatlich, halbjährlich oder jährlich möglich.

  5. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

 

§ 10 Organe des Vereins

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

  3. Die Frauengemeinschaft

  4. Niederlassungen im In- und Ausland

a) Errichtung von Niederlassungen

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können im In- und Ausland Niederlassungen errichtet werden.
Mindestens drei vom Verwaltungsrat beauftragte Personen stellen hierfür bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag mit:

  • Namen, Anschriften und Nationalität der Gründer

  • Adresse der Niederlassung

  • Satzung (in zweifacher Ausführung)

  • Vollmachtsunterlagen

b) Rechtsstellung der Niederlassungen

Niederlassungen sind vereinsinterne, nicht rechtsfähige Organisationen, die autonom im Rahmen des Vereinszwecks handeln dürfen.
Alle Forderungen und Schulden trägt die jeweilige Niederlassung selbst.

c) Organe der Niederlassungen

  1. Der Vorstand

  2. Die Mitgliederversammlung

  3. Der Aufsichtsrat

d) Einberufung der Generalversammlung der Niederlassung

Der Verwaltungsrat erstellt die Liste der stimmberechtigten Mitglieder.
Diese werden mindestens 15 Tage vorher über:

  • Zeitungsausschreibung

  • schriftliche Einladung

informiert (mit Datum, Uhrzeit, Ort und Tagesordnung).
Auch ein möglicher Zweittermin ist anzugeben.
Zwischen erstem und zweitem Termin müssen mindestens 7 Tage liegen.

e) Terminliche Vorgaben

Die Generalversammlungen der Niederlassungen müssen mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung der Zentrale stattfinden.

 

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

    • dem 1. Vorsitzenden

    • dem Schriftführer

    • dem Kassierer

    • sowie 4 weiteren Vorstandsmitgliedern.

  2. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.

  3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre; der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

  4. Das Amt endet mit dem Austritt aus dem Verein.

  5. Mehrere Ämter können in einer Person vereint werden.

  6. Ein Vorstandsmitglied, das dreimal unentschuldigt fehlt, kann abgewählt werden (Mitgliedschaft im Verein bleibt bestehen).

 

§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht

Für folgende Handlungen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich:

  • Erwerb oder Verkauf von Grundstücken

  • Belastung von Grundstücken

  • sonstige Verfügungen über Immobilien

  • Aufnahme von Krediten über 1.000 €

 

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    a) wenn es die Interessen des Vereins erfordern
    b) mindestens einmal jährlich
    c) bei Ausscheiden von mehr als 50 % des Vorstands (innerhalb von 3 Monaten)

  2. In Jahren ohne Vorstandswahlen legt der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vor und beantragt die Entlastung.

 

§ 14 Form der Berufung

  1. Die Einladung erfolgt schriftlich mit 3-wöchiger Frist.

  2. Die Tagesordnung ist anzugeben.

  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung an die letzte bekannte Adresse.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

  2. Für die Auflösung des Vereins müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein.

  3. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist binnen 4 Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
    Diese muss mindestens 2 Monate später, aber spätestens 4 Monate nach der ersten stattfinden.

 

§ 16 Beschlussfassung

  1. Abstimmung erfolgt per Handzeichen; auf Antrag von 5 Mitgliedern geheim.

  2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  3. Satzungsänderungen erfordern 3/4 Mehrheit.

  4. Zweckänderungen erfordern die Zustimmung aller Mitglieder (Abwesende schriftlich).

  5. Auflösung des Vereins: 4/5 Mehrheit.

  6. Enthaltungen zählen als Nein-Stimme.

 

§ 17 Niederschrift

  1. Über Beschlüsse wird eine Niederschrift erstellt.

  2. Diese ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

  3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  3. Das Vereinsvermögen fällt an die Vereinsmitglieder.

 

Sindelfingen, 2005

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