Weltweit wurden aufgrund der Corona-Pandemie Reisebewegungen stark eingeschränkt. Das deutsche Auswärtige Amt hat für alle Länder eine Reisewarnung ausgesprochen und seine Bürger ausdrücklich davor gewarnt, touristische Reisen zu unternehmen.
Weitere Informationen hierzu findest du unter folgendem Link:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/reisewarnungen/faq-reisewarnung
Da Fluggesellschaften ihre regulären Flugverbindungen nicht mehr aufrechterhalten können, organisiert das Auswärtige Amt Rückholflüge für deutsche Staatsbürger sowie deren Familienangehörige. Hierfür wurde ein Budget von 50 Millionen Euro bereitgestellt.
Vorübergehend im Ausland befindliche Personen (z. B. Urlauber), die aufgrund der aktuellen Situation nicht aus eigener Kraft nach Deutschland zurückkehren können, werden – sofern es sich um deutsche Staatsbürger oder deren Familienangehörige handelt – nach Deutschland zurückgebracht. Dies gilt sogar dann, wenn die Familienangehörigen keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Wenn genügend Kapazität vorhanden ist, werden auch:
Ausländer mit gültigem Aufenthaltsrecht in Deutschland sowie
EU-Bürger
nach Deutschland zurückgeholt.
Wer eine Rückkehrhilfe benötigt, sollte sich in der Krisenvorsorgeliste („ELEFAND“) registrieren:
➡ elefand.diplo.de
Nach § 51 Aufenthaltsgesetz verliert eine Person ihren Aufenthaltstitel, wenn sie Deutschland aus einem nicht vorübergehenden Grund verlässt und länger als sechs Monate im Ausland bleibt:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html
WICHTIG:
Wer aus zwingenden Gründen (z. B. wegen der Corona-Pandemie) nicht nach Deutschland zurückkehren kann, verliert seinen Aufenthaltstitel NICHT.
Außerdem verlieren Personen mit Niederlassungserlaubnis, die:
mindestens 15 Jahre in Deutschland gelebt haben,
ihren Lebensunterhalt weiterhin selbst bestreiten können und
über eine gültige Krankenversicherung verfügen,
ihre Erlaubnis ebenfalls nicht, selbst wenn sie länger im Ausland sind.
Ein Antrag auf Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels muss gestellt werden, bevor er abläuft.
Wer die Frist versäumt, riskiert den Verlust des Aufenthaltstitels.
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2011 – BVerwG 1 C 5.10)
Wer aufgrund der Corona-Situation nicht rechtzeitig nach Deutschland zurückkehren kann, um eine Verlängerung zu beantragen, muss seine Situation glaubhaft nachweisen.
Die Ausländerbehörden sind jedoch verpflichtet, bei ihrer Entscheidung darauf zu achten, dass für die betroffene Person keine unzumutbare Härte entsteht („Härtefall“).
Am besten ist es, die Situation so früh wie möglich über einen Bevollmächtigten der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.
Avukat / Rechtsanwalt Memet Kılıç, LL.M (Universität Heidelberg)