CENAZE NAKİL FONU (CNF)

Nikfer Yardım Severler ve Dayanışma Derneği (N.Y.S.D. e.V.)

Satzung des Bestattungs-Überführungsfonds des
Nikfer Wohltätigkeits- und Solidaritätsvereins (N.Y.S.D. e.V.) – (CNFS)

Artikel 1: Zweck des Fonds

Der Zweck des N.Y.S.D. e.V. Bestattungs-Überführungsfonds (CNF) besteht darin, verstorbene Mitglieder, Anspruchsberechtigte (auch ohne Vereinsmitgliedschaft) sowie deren Angehörige – auf Wunsch und im Einverständnis der Hinterbliebenen – vom Sterbeort bis zum Bestattungsort in der Türkei zu überführen.
Die dabei entstehenden Kosten werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen des CNF-Regelwerks übernommen.

Artikel 2: Voraussetzungen für die Antragstellung zur CNF-Mitgliedschaft

a) Türkische Staatsangehörigkeit oder türkischer Migrationshintergrund mit Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder: Deutschland, Schweiz, Österreich, Frankreich, Niederlande oder Belgien.
Außerdem müssen gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse des jeweiligen Wohnsitzlandes vorliegen.

b) Keine Aufenthalte zu touristischen Zwecken, als Asylsuchender oder im Rahmen eines vorübergehenden Einsatzes.

c) Mitgliedschaft im N.Y.S.D. e.V. sowie eine einmalige Spende von 50,00 € an den Verein.

d) Personen, die nicht Mitglied des N.Y.S.D. e.V. sind, jedoch vom CNF profitieren möchten, können dies durch eine Spende von 60,00 € sowie der Zahlung eines monatlichen Beitrags von 4,00 € (jährlich 48,00 €).
Der Jahresbetrag (48,00 €) muss spätestens bis zum 31. Januar entrichtet werden.

e) Das Antragsformular muss vollständig, wahrheitsgemäß und korrekt ausgefüllt und unterschrieben werden.
Es ist zusammen mit dem Original des Spendenbelegs an die Geschäftsstelle des N.Y.S.D. e.V. zu senden.

Artikel 3: Beginn der Leistungsberechtigung im CNF

Mitglieder, die die Bedingungen gemäß Artikel 2 erfüllen, erwerben 60 Tage nach Zahlung der Spende von 50,00 € bzw. 60,00 € Anspruch auf Leistungen des CNF.
Verstirbt ein Mitglied innerhalb der 60-Tage-Frist, besteht kein Leistungsanspruch. Die gezahlte Spende wird nicht zurückerstattet.

Ausnahme: Bei plötzlichen Unfalltoden, die spätestens drei Tage nach dem offiziellen Zahlungseingang eintreten, entfällt die 60-Tage-Frist.

Artikel 4: Leistungsberechtigte Familienangehörige

Vom CNF profitieren der/die im Wohnsitzland lebende ehelich verheiratete Ehepartner/in sowie unverheiratete Kinder unter 18 Jahren.
Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder verheiratet sind, können unabhängig von den Umständen nicht mehr über ihre Eltern vom CNF profitieren.

Wird ein Kind, das über die Eltern im CNF registriert ist, 18 Jahre alt, endet die Berechtigung automatisch – ohne dass eine Mitteilung erforderlich ist.

Artikel 5: Verpflichtungen der Angehörigen im Todesfall

Im Todesfall werden sämtliche Bestattungs- und Überführungsleistungen ausschließlich durch vom CNF autorisierte Bestattungsunternehmen durchgeführt.
Die Hinterbliebenen dürfen keine anderen Unternehmen beauftragen.
Andernfalls übernimmt der CNF keinerlei Verantwortung und es erfolgt keine Kostenübernahme.

Für die offizielle Abwicklung müssen die Angehörigen oder eine nahestehende Person das nächstgelegene, vom CNF benannte Bestattungsunternehmen kontaktieren und folgende Unterlagen bereitstellen:

  • Reisepass der verstorbenen Person

  • Personalausweis der verstorbenen Person

  • Bei Verheirateten: internationaler Eheurkunde; liegt nur eine nationale Version vor, ist eine Übersetzung in die Landessprache erforderlich

  • Mitgliedskarte

  • Bei Tod zu Hause: ärztliche Todesbescheinigung

Für Zusatzkosten, die aufgrund fehlender Dokumente entstehen, haftet das Mitglied bzw. im Todesfall dessen Angehörige.

Artikel 6: Leistungen des CNF im Todesfall

Der CNF übernimmt bzw. veranlasst:

  • Die vollständigen Überführungsformalitäten beim Türkischen Generalkonsulat

  • Die notwendigen behördlichen Vorgänge beim Standesamt

  • Die rituelle Aufbereitung des Leichnams nach islamischen Vorschriften (oder nach Wunsch der Angehörigen), einschließlich Waschen, Einhüllung und Durchführung des Totengebets

  • Den Transport des Leichnams per Flugzeug nach Izmir sowie anschließend per Ambulanz oder Bestattungswagen bis zum endgültigen Bestattungsort

  • Das Hin- und Rückflugticket (Economy, Mini-Tarif des Tages) für eine Begleitperson

Für Verzögerungen aufgrund von Behörden, Feiertagen oder Fluggesellschaften übernimmt der CNF keine Haftung.

Artikel 7: Zahlungspflichten

Die Mitglieder müssen ihre Beiträge spätestens bis zum 31. Januar entrichten.
Mitglieder ohne Einzugsermächtigung müssen Überweisungen fristgerecht tätigen.
Empfohlen wird die Erteilung einer Einzugsermächtigung, um Verzögerungen zu vermeiden.

Unter normalen Umständen wird kein zusätzlicher Jahresbeitrag erhoben; N.Y.S.D. e.V.-Mitglieder nutzen den CNF über ihre regulären Mitgliedsbeiträge.

Mitglieder mit Beitragsrückständen aus Vorjahren, die dadurch ihren Anspruch verloren haben, können erst nach Begleichung aller Schulden erneut Mitglied werden.
Der Leistungsanspruch beginnt 40 Tage nach Zahlung des Rückstands.

Kann der CNF aufgrund von Naturkatastrophen oder Massenunfällen seine Kosten nicht decken, kann eine Umlage zur Aufrechterhaltung des Fonds erhoben werden.
Diese muss von allen Mitgliedern innerhalb der Frist bezahlt werden.

Nimmt ein Mitglied oder ein leistungsberechtigter Angehöriger CNF-Leistungen in Anspruch, muss die Mitgliedschaft der verbleibenden anspruchsberechtigten Angehörigen 8 Jahre lang fortgeführt werden.
Andernfalls sind sämtliche entstandenen Kosten an den CNF zurückzuerstatten.

Artikel 8: Todesfälle außerhalb des Wohnsitzlandes

Versterben Mitglieder oder anspruchsberechtigte Angehörige während eines Türkei-Aufenthalts, erfolgt die Bestattung durch die Hinterbliebenen selbst.
Bei Vorlage der Sterbeurkunde und eines schriftlichen Antrags zahlt der N.Y.S.D. e.V. den gesetzlichen Erben 500 €.

Versterben Mitglieder oder berechtigte Angehörige außerhalb des Wohnsitzlandes und außerhalb der Türkei, gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 8 Absatz a).
Den gesetzlichen Erben werden 1.000 € ausgezahlt. Weitere Leistungen werden nicht erbracht.

Erfolgt der direkte Transport des Leichnams aus Deutschland, Schweiz, Österreich, Frankreich, Niederlande oder Belgien in die Türkei, gilt der Todesort als Wohnsitzland und die Kosten werden vom CNF getragen.
Erfolgt der Transport jedoch zuerst ins Wohnsitzland und erst dann in die Türkei, tragen die Angehörigen die Differenzkosten.

Artikel 9: Leistungen staatlicher oder privater Einrichtungen

Alle aus dem Wohnsitzland gewährten Sterbegelder oder Unterstützungsleistungen gehören vollständig den Anspruchsberechtigten.
Die Abwicklung erfolgt ausschließlich durch diese selbst.

Artikel 10: Austritt aus dem CNF

Mitglieder, die nicht unter Artikel 7e fallen, können durch einen schriftlichen Antrag und Zahlung des laufenden Jahresbeitrags aus dem CNF austreten.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf frühere Leistungen.

Der N.Y.S.D. e.V. behält sich vor, Anträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder Mitgliedschaften zu beenden.
Der Verein ist nicht zur Begründung verpflichtet.

Artikel 11: Informationspflicht

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen des Familienstands, Geburten neuer Kinder, Adressänderungen und alle sonstigen relevanten Änderungen innerhalb von 15 Tagen zu melden.
Andernfalls übernimmt der CNF keine Verantwortung für Verzögerungen oder Nicht-Erreichbarkeit.

Personen, die absichtlich falsche Angaben machen oder unrechtmäßig versuchen, Leistungen zu erhalten, werden strafrechtlich angezeigt.
Unrechtmäßig erbrachte Leistungen oder Missbrauch werden rechtlich verfolgt.

Mit der Antragstellung erklärt der/die Antragsteller/in, dass er/sie die obenstehende Satzung des N.Y.S.D. e.V. sowie mögliche zukünftige Änderungen akzeptiert.

Werde Mitglied beim Förderverein für Nikfer - N.Y.S.D. e.V.

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